Was Unternehmer über Arbeitskleidung und Schutzkleidung wissen sollten
Vom Handwerksbetrieb über das Krankenhaus bis zum Postboten: Berufskleidung ist allgegenwärtig. Dabei gibt es unterschiedliche Gründe, warum ein Betrieb seinen Mitarbeitern Kleidung stellt oder vorschreibt.
Grundsätzlich ist hierbei zu unterscheiden zwischen sogenannter Schutzbekleidung und „normaler“ Arbeitskleidung. Hiervon abhängig ist die Wirksamkeit bestimmter Vorschriften und es gelten unterschiedliche Regeln für die Kostenerstattung sowie die steuerliche Einstufung. Im Folgenden geben wir einen Überblick.
Ein einheitliches Erscheinungsbild, ausgedrückt durch entsprechende Kleidung und Ausrüstung ist in vielen Firmen wichtiger Bestandteil des Markenauftrittes. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dies sogar verfügen. Entsprechende Regelungen lassen sich im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag niederlegen. Gegebenenfalls sind sie auch Bestandteil von Tarifverträgen.
Meist dürfte der Arbeitnehmer mit dem Tragen der Arbeitskleidung kein Problem haben, ja sogar froh sein, dass er seine private Kleidung während der Arbeit schonen kann. Dennoch kommt es immer wieder zum Streit. Insbesondere, wenn es um die Frage geht, wer für Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung der Arbeitskleidung aufkommen muss.
Berufskleidung als Schutzkleidung
Sehr eindeutig ist dies im Falle von gesetzlich vorgeschriebener Schutzkleidung bzw. Schutzausrüstung geregelt. Unter Schutzkleidung versteht man Bekleidung, die spezifischen, mit der Tätigkeit einhergehenden Gefahren vorbeugen soll. Vom Helm über Schutzbrillen und Atemmasken bis hin zu speziellen Schutzanzügen und Sicherheitsschuhwerk – im Fokus steht hier die Sicherheit des Arbeitnehmers bei der Ausführung seiner Tätigkeit. Insbesondere im Handwerk und in der Industrie sowie in medizinischen Berufen kommt Schutzkleidung zum Einsatz. Je nach Tätigkeit ist das Tragen der Schutzkleidung durch entsprechende Arbeitsschutzgesetze aus Gründen der Sicherheit oder Hygiene vorgeschrieben.
Wo solche Gesetze greifen, muss der Arbeitgeber die Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung anschaffen und seinen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellen sowie für Reinigung und Instandhaltung aufkommen.
Die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben wird von den Berufsgenossenschaften oder den Gewerbeämtern vor Ort kontrolliert. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten werden entsprechend als Ordnungswidrigkeit geahndet. Verletzt oder erkrankt ein Mitarbeiter aufgrund mangelhafter Schutzmaßnahmen, macht sich der Arbeitgeber sogar schadensersatzpflichtig.
Andererseits ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Schutzkleidung zu tragen und bestimmungsgemäß, wie vom Arbeitgeber angeordnet, zu verwenden. Hält er sich nicht daran, riskiert er im Falle eines Unfalls den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Damit einhergehend verliert er nicht nur ggf. Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente, auch arbeitsrechtliche Konsequenzen sind möglich, von der Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Informationen zu den Funktionen und Vorschriften zur Schutzbekleidung finden Sie zum Beispiel auf der Homepage des DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.).
In diesem Zusammenhang interessante Hinweise über Materialeigenschaften und Lösungen für Schutzkleidung und Arbeitskleidung hat der Berufsbekleidungshersteller Engelbert Strauss in einem Lexikon zum Thema Arbeitskleidung zusammengestellt.
Arbeitskleidung, z.B. als Bestandteil der Corporate Identity
Eine einheitliche Arbeitskleidung ist in vielen Betrieben verbreitet. Auch wenn die Tätigkeiten keine besondere Berufskleidung zum Schutz vor Gefahren erfordern, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Kleiderverordnung oder einen Dress Code vereinbaren. Meist dient diese „Corporate Fashion“ dazu, den Betrieb einheitlich nach außen zu repräsentieren. Die Kleidung der Mitarbeiter trägt also zur Markenbildung und Bekanntheit bei. Eine andere Funktion von Arbeitskleidung ist es, den innerbetrieblichen Zusammenhalt zu stärken.
Dient die Arbeitskleidung nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Schutz des Arbeitnehmers, ist die Frage nach den Kosten jedoch weniger klar geregelt als im Falle der Schutzbekleidung. Hier kann der Arbeitgeber durchaus verlangen, dass der Arbeitnehmer selbst für Anschaffung und Instandhaltung aufkommt. Allerdings wird die Übernahme der Bekleidungs- und ggf. Reinigungskosten in vielen Betrieben genutzt, um den Mitarbeitern zusätzliche Wertschätzung zu demonstrieren und ihre Verbundenheit mit dem Unternehmen zu festigen. Woraufhin sich wiederum direkt Fragen zur steuerlichen Behandlung von Berufskleidung anschließen.
Arbeitskleidung und Steuern
Kann ein Arbeitnehmer von ihm bezahlte Berufsbekleidung als berufliche Kosten absetzen bzw. muss er vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung als geldwerten Vorteile versteuern?
Auch hier ist keine eindeutige Antwort möglich. Handelt es sich um typische Berufskleidung bzw. um Schutzbekleidung oder persönliche Schutzausrüstung, so ist diese nach dem Einkommenssteuergesetz steuerfrei. Sogenannte „Bürgerliche Kleidung“ – also Kleidung, die auch im Alltag getragen werden kann – ist bei Überlassung durch den Arbeitgeber hingegen ein zu versteuernder geldwerter Vorteil.
Ausführlichere Informationen zu den jeweiligen Rechtsvorschriften und der Frage, wie Berufskleidung im Einzelnen steuerlich einzuordnen ist, finden Sie in einem Artikel der juristischen Fachredaktion von Anwalt.de.
Bild: © Engelbert Strauss
Ein Beitrag von Martin Schmidt