Nach der Gewerbeanmeldung erhält jeder Gründer einen sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt. Das Formular dient dazu, einige wichtigen Dinge zu hinterfragen. Hier befindet sich unter anderem die Wahlmöglichkeit zur Kleinunternehmen-Regelung. Aufgrund der erfolgten Angaben errechnet das Finanzamt unter Umständen auch eine Steuervorauszahlung. Wir geben nachfolgend eine Ausfüllanweisung.
1. Allgemeine Angaben
Hier tragen Sie Ihre Kontaktangaben und allgemeinen Angaben ein. Dieser Teil ist selbsterklärend.
2. Angaben zur gewerblichen und selbstständigen Tätigkeit
Auf der 3. Seite des Fragebogens geht es um das neu gegründete Unternehmen. Die Zeile 71 sollte mit der Formulierung der Gewerbeanmeldung übereinstimmen. Der Punkt Handelsregistereintragung ist nur von GmbHs, OHGs, KGs und AGs auszufüllen.
3. Festsetzung der Vorauszahlungen
Dies ist der wohl wichtigste Punkt, denn hier will das Finanzamt wissen, was im laufenden Jahr voraussichtlich an Einkünften erwartet wird – auf Grundlage dieser Daten wird die Steuervorauszahlung errechnet. Somit gilt, dass zu hohe Zahlen die Liquidität schwächen und zu niedrige Nachzahlungen nach sich ziehen. Daher sollte die Schätzung realistisch erfolgen. Am besten besprechen Sie dieses Thema mit einem Steuerberater, den Sie hier finden.
4. Gewinnermittlung
Auch die Art der Gewinnermittlung ist eine wichtige Angabe. Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist einfacher erstellt als der Vermögensvergleich (Bilanz), jedoch darf nicht jedes Unternehmen mit einer EÜR den Gewinn ermitteln.
5. Freistellungsbescheinigung gemäß §48b EStG
Dieser Punkt ist nur für Bau-Unternehmen relevant.
6. Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Angaben zur Lohnsteuer müssen nur Gründer machen, die mindestens einen Angestellten beschäftigen.
7. Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer
Als Kleinunternehmer können Sie sich anmelden, wenn Ihr geschätzter Jahresumsatz 17.500 Euro nicht übersteigen wird. Im nächsten Geschäftsjahr gilt eine Grenze von 50.000 Euro. Die genaue Regelung finden Sie im §19 Abs. 1 UStG.
Sehr wichtig sind auch die Angaben zur Soll- und Istversteuerung. Hiermit wird die Fälligkeit zur Umsatzsteuerschuld bestimmt. Es gilt in der Regel die Sollversteuerung, mit der die Umsatzsteuer ab Rechnungserstellung geschuldet wird. Anders bei der Istversteuerung, hier schulden Sie die Umsatzsteuer dem Finanzamt erst dann, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich gezahlt hat.
8. Beteiligung an einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
Diese Frage ist nur dann relevant, wenn Sie an einer Personengesellschaft beteiligt sind.
Ein Beitrag von Lisa Neumann
Bild: © istock.com/ elenaleonova
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